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 Zensus 2011 



 


Wacht endlich auf

  

Eigentum verpflichtet.

Haben Sie Eigentum?

 

Weitere Verpflichtungen von Vermietern die für "Nebeneinkünfte durch Bußgeldern für Bund und Länder zukünftig in Frage kommen werden: Warum Bußgeld?

Lesen sie die Trinkwasserverordnung vom 01.11.2011

 

 

Neue Vermieterpflicht: Keimtest für Trinkwasser 

Die neue Trinkwasserverordnung, die am 1. November 2011 in Kraft tritt, nimmt Vermieter von Mehrfamilienhäusern in die Pflicht: Sie müssen ein Mal jährlich die zentrale Warmwasserbereitungsanlage ihres Hauses auf Legionellen untersuchen lassen.  

Zur Durchsetzung der Einhaltung dieser Schutzanforderungen normiert die TrinkwV einen umfangreichen Katalog von Anzeige-, Dokumentations-, Untersuchungs-, Handlungs- und Informationspflichten, die sich an die Inhaber von Wasserversorgungsanlagen richten (Paragrafen 13 bis 17, 21 TrinkwV) und deren Verletzung mit einem Katalog von empfindlichen Straftat- und Ordnungswidrigkeitstatbeständen bewehrt ist vergleiche Paragrafen 24, 25 TrinkwV in Verbindung mit Paragrafen 73 bis 75 IfSG). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass Verstöße zu einer zivilrechtlichen Haftung des Inhabers der Wasserversorgungsanlage (Schadenersatz-, Schmerzensgeld- oder Mietminderungsansprüche) führen können. Mit der Überwachung und Einleitung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sind die auf der Grundlage entsprechender landesgesetzlicher Ausführungsbestimmungen die jeweiligen Gesundheitsämter betraut (Paragrafen 9, 18 bis 21 TrinkwV).

 

 

 


Zensus 2011


 

Warum wurden ausschließlich nur,bis auf wenige Ausnahmen die "Immobilienbestitzer" dem ZENSUS 2011 unterworfen?

Was steckt hinter dieser sogenanten Volkszählung?

 

Bei Zensus2011 erklärte man das so:

Die Einwohnermelderegister sind nicht fehlerfrei. Deswegen wird beim Zensus 2011 die Befragung zur Klärung des Wohnsitzes durchgeführt.

 

Wer beim Zensus2011 befragt wird?

Mehr als 80 Millionen Menschen leben in Deutschland, aber nur 7,9 Millionen werden über ein Zufallsverfahren für die Haushaltebefragung ausgewählt, um direkt Auskunft zu geben. Die Wahrscheinlichkeit, dass Sie zu den Befragten gehören, liegt bei ungefähr eins zu zehn. 

 

Wieviele Menschen werden bei Zensus2011 befragt?

Anders als bei traditionellen Volkszählungen wird durch die moderne Methode des Zensus 2011 nur ein Teil der Bevölkerung befragt. Derzeit geht man von etwa 17,5 Millionen Eigentümerinnen und Eigentümern von Wohnraum sowie von 7,9 Millionen Personen im Rahmen der Haushaltebefragung aus. Daneben gibt es weitere Befragungen – etwa in Wohnheimen und Gemeinschaftsunterkünften. Da sich die Gruppen der Befragten teilweise überschneiden, wird beim Zensus 2011 etwa ein Drittel der Bevölkerung Auskunft geben müssen.

 

Nur die Eigentümer

Von einem Zufallsverfahren kann unter diesen Vorraussetzung natürlich nicht mehr die Rede sein!

Auskunftspflichtig für die Gebäude- und Wohnungszählung sind Eigentümerinnen und Eigentümer, Verwalterinnen und Verwalter oder sonstige Verfügungs- und Nutzungsberechtigte des Gebäudes oder der Wohnung - Mieter gehören nicht dazu.

 

 

Eigentum verpflichtet – so steht es im deutschen Grundgesetz


Und nun meine Frage:

 Volks- und Gebäudezählung als Vorstufe für Zwangshypotheken?

Deutschland muss sich darauf vorbereiten, trotz Billionen-Staatsschulden für andere bankrotte EU-Staaten zu haften. Dafür reichen aber die Steuereinnahmen nicht aus. Die Volks- und Gebäudezählung verschafft der Regierung einen verlässlichen Überblick über Eigentum, das nach dem Grundgesetz in solchen Situationen die Eigentümer verpflichtet und vom Staat belastet werden darf.

Es gibt viele Gründe für die Volkszählung. Nur einen hat man der Öffentlichkeit bislang verschwiegen: Sie bietet auch die Basis dafür, dass sich der Staat künftig auf Kosten der Immobilienbesitzer entschuldenkönnte. Unabhängig vom parteipolitischen Ausgang der nächsten Bundestagswahl 2013 werden im Berliner Finanzministerium schon jetzt Pläne dafür erarbeitet, wie die Bundesrepublik die aus den Euro-Rettungsschirmen entstehenden künftigen extremen Belastungen finanziell schultern kann. Weil die Sozialausgaben schon jetzt mehr als die Hälfte der Staatseinnahmen ausmachen, gibt es keinen Spielraum mehr für zusätzliche Belastungen. Und neue Schulden führen die Bundesrepublik dorthin, wo Griechenland und andere EU-Staaten schon jetzt stehen. Also muss man nach zusätzlichen Wegen der Finanzierung suchen. Alle im Bundestag vertretenen Parteien haben auf diesem Weg zunächst einmal nur die Möglichkeit von Steuererhöhungen, die als unpopuläre Maßnahmen spätestens 2013 gleich in der ersten Hälfte der nächsten Legislaturperiode in Kraft treten müssten. Die positive Nachricht dieser künftigen Besteuerung nach dem jetzigen Stand lautet: Betriebsvermögen werden geschont. Wer also ein landwirtschaftliches Betriebsgrundstück oder einen Handwerksbetrieb hat, der kann ebenso beruhigt schlafen wie die Leiter der Konzerne.

Die schlechte Nachricht: Hauseigentümer, Erben, Wertpapier- und Edelmetallbesitzer sowie  Inhaber großer Vermögen werden erheblich stärker belastet. Bei der Vorbereitung dafür hilft auch die Gebäudezählung. Ihre Ergebnisse werden bei der geplanten Belastung der Immobilienbesitzer unschätzbare Dienste leisten. 

 

1.Was also können jene, die ständig mehr Milliarden benötigen, mit den        Ergebnissen der Gebäudezählung anfangen?

2.Welches sind die gesetzlichen Grundlagen dafür, die wir offenkundig          alle verdrängen? 

 

Wie sieht die Vorgehensweise aus?

Eine solche Enteignung wäre auf deutschem Boden nicht neu. Bereits 1923 und 1948 gab es staatliche Zwangshypotheken. Das könnte sich nun wiederholen. Bei einer staatlichen Zwangshypothek wird eine Grundschuld zugunsten des Staates in die Grundbücher eingetragen.Immobilienbesitzer werden somit zwangsweise verschuldet und müssen den oktroyierten Kredit abzahlen. Die Immobilienwirtschaft hat das deutsche Immobilienvermögen im Januar 2009 auf knapp 9 Billionen Euro geschätzt. Bei einer Zwangshypothek über 10 Prozent könnte sich der Staat 900 Mrd. Euro beschaffen, die er mit den Grundschulden besichern könnte. 

 

Das Grundgesetz schützt Eigentum NICHT



Rechtlich betrachtet wäre eine solche Enteignung problemlos zulässig. Das Grundgesetz regelt lediglich, dass eine Enteignung 
dem „Wohle der Allgemeinheit“ dienen muss, um zulässig zu sein. Ansonsten bedarf es laut Artikel 14 Absatz 3 Grundgesetz lediglich eines Gesetzes, das Art und Umfang der Enteignung regelt.
Ökonomisch betrachtet käme eine Zwangshypothek einer besonders schmerzhaften Steuer gleich. Durch die Beteiligung des Staates am Immobilienvermögen der Deutschen würde der Fiskus von Eigentümern und Mietern zusätzliche Gelder abschöpfen und sie an den Rand der Armut und darüber hinaus drängen.

 

Das Schlimme an der Sache ist:

Mit einer solchen Vorgehensweise könnte der Staatsbankrott zwar nicht verhindert werden. Die Geschichte lehrt jedoch, dass fallende Systeme und Machtkomplexe bis zu ihrem vollständigen Untergang alles versuchen, um am Leben zu bleiben. Zu den üblichen Maßnahmen in einer solchen Konstellation zählt neben der Verstaatlichung von Rentenkassen auch der Zugriff auf das Immobilienvermögen der Zivilgesellschaft. 

  

                                       Vermögensabgabe 1952

Die Vermögensabgabe war eine öffentlich-rechtliche Abgabe, die in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 erhoben wurde.

Die Vermögensabgabe wurde vom Vermögen natürlicher und juristischer Personen erhoben. Bemessungsgrundlage war das auch für die Vermögensteuer anzusetzende Vermögen nach dem Stand vom 21. Juni 1948. Vom sonstigen Vermögen, hauptsächlich Geld- und Kapitalvermögen, wurde ein Freibetrag von 150.000 DM abgezogen. Außerdem gab es einen Grundfreibetrag von 5.000 DM mit einer Gleitklausel. Daneben konnte die Abgabe wegen erlittener Kriegssach-, Vertreibungs- und Ostschäden im Verhältnis dieser Schäden zum verbliebenen Vermögen ermäßigt werden.

Die Vermögensabgabe betrug 50 vom Hundert des abgabepflichtigen Vermögens. Die Abgabeschuld war in 120 vierteljährlichen Raten, gerechnet ab 1. April 1949, also bis zum 31. März 1979 zu entrichten.

Da eine Verzinsung einberechnet wurde, betrugen die vierteljährlichen Raten
1. 1,5 % für Betriebsvermögen, einschließlich der meisten Betriebsgrundstücke und sonstiges Vermögen
2. 1,25 % für gemischtgenutzte Grundstücke des Grundvermögens und         des Betriebsvermögens bestimmter Grundstücksunternehmen
3. 1 % für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen 
sowie für                                Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser